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AGBs

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen [Agenturname], [Rechtsform], eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts [Ort] unter HRB [Nr.], [Anschrift], [E-Mail], [Web] (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).

(2) Die Leistungen der Agentur richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Vertragsschlüsse mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sind ausgeschlossen. Der Kunde versichert mit Vertragsschluss, dass er als Unternehmer handelt.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zu. Dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten auch für künftige gleichartige Verträge im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ohne erneute Einbeziehung, sofern der Kunde bei Beginn der Geschäftsbeziehung auf diese Geltung hingewiesen wurde und nicht widerspricht.

 

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungscharakter

(1) Gegenstand der Verträge sind Dienstleistungen in den Bereichen Content Creator Management, Social Media Management, Content-Produktion sowie Eventkonzeption und -durchführung, jeweils gemäß individueller Auftragsbestätigung.

(2) Die Leistungen werden – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Reichweite, Conversions, Follower-Wachstum) wird nicht geschuldet.

(3) Soweit in der individuellen Vereinbarung Leistungskennzahlen (KPIs) angegeben sind, handelt es sich um Orientierungswerte auf Basis von Erfahrungswerten. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie und keine Leistungszusicherung dar und begründen bei Abweichung keine Mängelansprüche, sofern die Agentur die vereinbarte Leistung im Übrigen vertragsgemäß erbracht hat.

(4) Soweit im Einzelfall werkvertragliche Elemente vorliegen (z. B. abnahmefähige Content-Produkte), richten sich die Abnahme und Mängelansprüche nach den werkvertraglichen Regelungen dieser AGB sowie den §§ 631 ff. BGB.

 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch: (a) schriftliche oder textförmliche Annahme eines Angebots durch den Kunden, (b) schriftliche oder textförmliche Bestätigung durch die Agentur oder (c) tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung durch die Agentur nach Zugang einer Bestellung.

(3) Änderungen des Vertragsumfangs bedürfen der Textform und gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch die Agentur als vereinbart (Change-Order-Verfahren).

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere: Brand-Guidelines, Bildmaterialien, rechtlich geprüfte Produktinformationen sowie ggf. erforderliche Plattformzugänge.

(2) Verzögert sich die Leistungserbringung durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Die Agentur ist nicht in Verzug, solange die Mitwirkung aussteht.

(3) Mehraufwand, der der Agentur durch fehlende, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung entsteht, ist vom Kunden auf Basis des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes gesondert zu vergüten. Die Agentur wird den Kunden vorab auf entstehenden Mehraufwand hinweisen.

(4) Stellt der Kunde der Agentur Inhalte, Marken, Logos oder sonstige Schutzrechtsgegenstände zur Verfügung, versichert er, über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen und der Agentur ein hinreichendes Nutzungsrecht zur Vertragserfüllung einzuräumen.

 

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung (Angebot, Auftragsbestätigung). Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang der Rechnung beim Kunden.

(3) Die Agentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Abschlags- und Vorauszahlungspfläne werden im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesen.

(4) WICHTIGER HINWEIS: Die Agentur ist berechtigt, die Bereitstellung von Leistungsergebnissen zur Freigabe von der vollständigen Zahlung fälliger Abschläge abhängig zu machen, sofern dies im Angebot ausdrücklich vorgesehen ist. Der Kunde wird hierauf spätestens bei Angebotsunterbreitung hingewiesen.

(5) Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden, sofern sie einen in sich abgeschlossenen Leistungsabschnitt darstellen.

(6) Interne Genehmigungs- oder Bestellprozesse des Kunden (z. B. das Vorliegen einer Purchase Order) berühren weder die Fälligkeit noch die Zahlungspflicht des Kunden.

(7) Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Mahnpauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen.

(8) Nutzungsrechte an den erstellten Leistungen gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.

(9) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von der Agentur anerkannt worden sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6 Purchase Order (PO) und Bestellnummern

(1) Soweit im Einzelfall eine Purchase Order (PO) oder Bestellnummer des Kunden vereinbart ist, teilt der Kunde diese der Agentur vor Rechnungsstellung mit.

(2) Das Fehlen einer PO berechtigt die Agentur, die Auslieferung von Leistungsergebnissen bis zur Klärung zurückzuhalten. Es entsteht dadurch kein Verzug der Agentur.

(3) Die Vergütungspflicht des Kunden besteht unabhängig davon, ob eine PO vorliegt.

 

§ 7 Leistungsbereitstellung und Freigabe

(1) Die Agentur stellt fertige Leistungen dem Kunden zur Prüfung und Freigabe in Textform (z. B. per E-Mail oder Projektmanagement-Tool) bereit.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellten Leistungen innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang der Bereitstellungsbenachrichtigung zu prüfen und der Agentur entweder die Freigabe zu erteilen oder konkrete, schriftliche Änderungswünsche mitzuteilen.

(3) WICHTIGER HINWEIS FÜR DEN KUNDEN – FIKTIVE GENEHMIGUNG: Erfolgt innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 keine Rückmeldung des Kunden, gilt die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß angenommen. Die Bereitstellungsbenachrichtigung weist ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hin.

(4) WICHTIGER HINWEIS FÜR DEN KUNDEN – VERÖFFENTLICHUNGSRECHT: Erfolgt trotz Ablauf der Frist und einer ergänzenden Nachfrist von mindestens 48 Stunden keine Freigabe oder keine Rückmeldung, ist die Agentur berechtigt, die Leistung im vereinbarten Umfang zu veröffentlichen. Dies gilt nicht, soweit die Veröffentlichung erkennbar rechtlichen oder erheblichen werblichen Risiken für den Kunden ausgesetzt wäre.

(5) Maßgeblich für die Ordnungsgemäßheit der Leistung ist, ob diese dem vereinbarten Konzept und Briefing entspricht. Geringfügige Abweichungen, die den Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Freigabe.

 

§ 8 Änderungswünsche und Korrekturen

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind zwei Korrekturschleifen im Leistungsumfang enthalten. Änderungswünsche müssen sich auf das ursprünglich vereinbarte Konzept und Briefing beziehen.

(2) Korrekturen gelten als gesondert vergütungspflichtige Mehrleistung, wenn sie: (a) über das vereinbarte Konzept hinausgehen, (b) ein neues Briefing erfordern oder (c) die dritte oder weitere Korrekturschleife betreffen.

(3) Änderungswünsche, die nach Ablauf der Feedbackfrist gemäß § 7 Abs. 2 eingehen, werden als neue Leistungsanforderung behandelt und auf Basis des vereinbarten Stundensatzes von [X €/h] zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet, sofern die Agentur den Kunden vorab schriftlich darauf hingewiesen hat.

(4) Die Agentur wird den Kunden vor Durchführung vergütungspflichtiger Mehrleistungen auf den entstehenden Aufwand hinweisen und eine Freigabe in Textform einholen.

 

§ 9 Projektabbruch und vorzeitige Beendigung

(1) Kündigt der Kunde den Vertrag vorzeitig ohne wichtigen Grund (§ 648 BGB), behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich erspärter Aufwendungen. Die Agentur hat konkret nachzuweisen, welche Teile der Leistung bereits erbracht wurden und welche Aufwendungen sie erspart hat.

(2) Alternativ können die Parteien eine Abbruchpauschale vereinbaren. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Schaden der Agentur geringer ist (§ 309 Nr. 5b BGB analog).

(3) Bereits erbrachte und abgenommene Teilleistungen sind in jedem Fall zu vergüten.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 10 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Werke verbleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung in der Rechtehoheit der Agentur.

(2) Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde – soweit nicht abweichend vereinbart – ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertragsmäßig vereinbarten Verwendungszwecke (§ 31 UrhG).

(3) Erweiterte Nutzungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ggf. einer Zusatzvergütung. Als erweiterte Nutzungen gelten insbesondere: (a) Paid Social Media Advertising, (b) Whitelisting, (c) internationale Nutzung außerhalb des vereinbarten Territoriums, (d) Nutzung in anderen als den vereinbarten Medien oder Kanälen.

(4) Die Agentur ist berechtigt, die erstellten Leistungen zu eigenen Referenzzwecken zu verwenden, sofern keine entgegenstehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen bestehen.

(5) Rechte an vorbestehendem Material Dritter (z. B. Musik, Stockmaterial) werden gesondert ausgewiesen und unterliegen den Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber.

 

§ 11 Veröffentlichung

(1) Veröffentlichungen erfolgen grundsätzlich erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Kunden in Textform.

(2) Sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 vorliegen, ist die Agentur berechtigt, eine Veröffentlichung ohne explizite Freigabe vorzunehmen. Die Agentur hat hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob rechtliche oder erhebliche werbliche Risiken entgegenstehen.

(3) Termingebundene Veröffentlichungen (z. B. Produktlaunches, saisonale Kampagnen) sind im Auftrag ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.

 

§ 12 Verantwortlichkeit, Kennzeichnung und Freistellung

(1) Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich und versichert, über die hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen.

(2) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Werbung und kommerziellen Inhalten nach § 5a UWG, § 22 MStV und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften liegt beim Kunden. Der Kunde hat die Agentur vor Kampagnenbeginn schriftlich darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang Kennzeichnungspflichten bestehen.

(3) Die Agentur ist nicht verpflichtet, eine eigenständige rechtliche Prüfung der Kennzeichnungspflichten im Einzelfall vorzunehmen. Soweit der Kunde der Agentur schriftlich bestätigt, dass keine Kennzeichnungspflicht besteht oder die Kennzeichnung durch Dritte sichergestellt wird, haftet die Agentur für fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung nicht.

(4) Der Kunde stellt die Agentur und ihre Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter, aus unrichtigen Angaben des Kunden oder aus einer nicht ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Werbung resultieren, sofern die Agentur diese Verletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig mitverursacht hat. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten angemessener Rechtsverteidigung.

 

§ 13 Creator Management

(1) Soweit die Agentur im Rahmen von Creator-Management-Leistungen tätig wird, handelt sie entweder als Vertragspartner des Kunden (Eigengeschäft) oder als Vermittlerin zwischen Kunde und Creator (Fremdgeschäft). Die jeweilige Vertragsstruktur wird im Einzelangebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich ausgewiesen.

(2) Beim Fremdgeschäft (Vermittlung) kommen die inhaltlichen Leistungsverträge mit den Creatorn unmittelbar zwischen Kunde und Creator zustande. Die Agentur ist in diesem Fall nicht Vertragspartei der Creator-Verträge. Dies wird dem Kunden vor Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt.

(3) Im Fremdgeschäft haftet die Agentur nicht für Pflichtverletzungen der Creator, es sei denn, die Agentur hat bei der Auswahl die erforderliche Sorgfalt verletzt (Auswahlverschulden).

(4) Im Eigengeschäft haftet die Agentur für die ordnungsgemäße Erbringung der Creator-Leistungen nach den allgemeinen Haftungsregelungen dieser AGB.

 

§ 14 Plattformrisiken und externe Faktoren

(1) Die Agentur hat keinen Einfluss auf die technische Verfügbarkeit, algorithmische Funktionsweise oder Nutzungsbedingungen von Drittplattformen (z. B. Instagram, TikTok, YouTube, LinkedIn).

(2) Eine Haftung der Agentur für Leistungsminderungen oder -ausfälle durch Maßnahmen von Plattformbetreibern ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für: algorithmische Reichweitenreduzierungen, Änderungen von Werbepolitiken, Account-Einschränkungen oder -Sperrungen sowie technische Störungen der Plattformen.

(3) Die Agentur wird den Kunden über ihr bekannt gewordene, wesentliche plattformseitige Veränderungen unverzüglich informieren und ggf. Alternativen vorschlagen.

 

§ 15 Eventleistungen

(1) Bei Eventleistungen schuldet die Agentur die vereinbarte Konzeption und Organisation, nicht den wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung.

(2) Bei Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Pandemie, Naturkatastrophen, behördliche Verbote) entfällt die Leistungspflicht der Agentur (§ 275 BGB). Bereits entstandene und nachgewiesene Kosten sind vom Kunden zu tragen, soweit sie nicht durch Dritte kompensiert werden können.

(3) Die Parteien sind verpflichtet, bei Wegfall oder Beeinträchtigung der Leistungspflicht unverzüglich gemeinsam zumutbare Alternativen zu prüfen.

 

§ 16 Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Haftung der Agentur der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragtypischen Schaden begrenzt.

(4) Die Gesamthaftung der Agentur aus und im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – auf die für diesen Auftrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(5) Nach erteilter oder gemäß § 7 Abs. 3 fingierter Freigabe haftet die Agentur nicht für negative öffentliche Reaktionen auf veröffentlichte Inhalte (sog. Shitstorms), es sei denn, die Agentur hat die Reaktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln mitverursacht.

(6) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

§ 17 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet sind oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und dürfen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten verwendet werden.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Beendigung.

(4) Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die: (a) zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (b) der empfangenden Partei nachweislich bereits vor der Offenbarung bekannt waren, (c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenbart werden müssen.

(5) Bei Verletzung der Vertraulichkeitspflicht ist die geschädigte Partei berechtigt, Unterlassung und Ersatz des nachgewiesenen Schadens zu verlangen.

 

§ 18 Datenschutz

(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung nach Maßgabe der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

(2) Soweit die Agentur im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Ohne abgeschlossenen AVV ist die Agentur nicht zur Auftragsverarbeitung verpflichtet.

(3) Jede Partei ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten in ihrem eigenen Verantwortungsbereich selbst verantwortlich. Weitere Informationen sind den Datenschutzhinweisen der Agentur unter [URL] zu entnehmen.

 

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Agentur (§ 38 ZPO). Dies gilt nur gegenüber Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind und ihren Sitz im Inland haben.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Einzelvertrages bedürfen der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht (§ 306 BGB).

(5) Die Agentur behält sich vor, diese AGB mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen zu aktualisieren. Für laufende Verträge gelten die AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.


 

Herbst Media Management UG (haftungsbeschränkt) – Hamburg

Stand: April 2026

Gilt ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B)

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